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1. Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3 BtG kann nicht als Grundlage für eine zwingende, von den Voraussetzungen der §§ 46, 65a FGG unabhängige Abgabe des Verfahrens nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes herangezogen werden. 2. Der Zweck der Vorschrift des Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3 BtG beschränkt sich darauf, in denjenigen Fällen, in den bei Inkrafttreten des Gesetzes ein Verfahren auf konkrete vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen bereits anhängig ist, durch eine zwingende Abgabe des Verfahrens an das Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Betreuten sicherzustellen, daß die nach den neuen Verfahrensvorschriften des Gesetzes regelmäßig vorzunehmende persönliche Anhörung des Betroffenen durch das ortsnahe Gericht durchgeführt wird. 3. Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abgabe im Sinne des § 46 Abs. 1 FGG vorliegt, ist zu erwägen, ob durch die Abgabe im konkreten Fall unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls des Betreuten ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Betreuung ermöglicht. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine bestehende Vormundschaft nach Art. 9 § 1 BtG als eine umfassende Betreuung mit umfassendem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB fortzuführen ist, sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers in diesem umfassenden Aufgabenbereich im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind.

OLG Hamm (15 Sbd 21/92) | Datum: 15.06.1992

DAVorm 1992, 887 [...]

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